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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Als Geschäftsgrundlage für unsere Tätigkeit erhalten Sie an dieser Stelle unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs).


(Stand: 01.11.2019)

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), soweit es sich um Selbständige, Gewerbetreibende, Unternehmer/n, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen handelt.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung gelten ausschließlich unsere AGB. Die Vereinbarung und Einbeziehung unserer AGB ist wesentliche Geschäftsgrundlage der Vertragsdurchführung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt uneingeschränkt, d.h. beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die vom Käufer bei der Bestellung angegebene Lieferadresse. Die Lieferung erfolgt ab Produktionsstätte bzw. Auslieferungslager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Ist Abladen vereinbart, wird die Ware am Fahrzeug abgeladen, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist gut und ebenerdig befahrbar.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Kurierdienst, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Produktionsstätte bzw. Auslieferungslager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers.
(3) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort bei Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben unseren Eigentumsvorbehalt nicht auf.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(4) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß § 4 (3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Weiterveräußerung in diesem Sinn ist auch die Verwendung der Ware zur Erfüllung werkvertraglicher Verpflichtungen.
(5) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Ziffern (4) und (5) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
(6) Der Käufer ist berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Eintritt des Zahlungsverzugs, Nichteinlösung eines Wechsels oder Stellung eines Antrags auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns sämtliche zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§ 5 Zoll

Wenn der Käufer bei uns Produkte zur Lieferung außerhalb der EU bestellt, können diese Lieferungen Importzöllen und -steuern unterliegen, die erhoben werden, sobald das Paket den bestimmten Zielort erreicht. Jegliche zusätzlichen Gebühren für die Zollabfertigung hat der Käufer zu tragen; wir haben keinen Einfluss auf diese staatlichen Abgaben. Da Zollregelungen sich von Land zu Land unterscheiden können, verpflichtet sich der Käufer, die örtliche zuständige Zollbehörde für nähere Informationen zu kontaktieren. Zudem hat der Käufer zu beachten, dass er als Einführender angesehen wird und alle Gesetze und Verordnungen des Landes einzuhalten hat, an das die Produkte geliefert werden sollen und die das Produkt auf dem Weg zum Bestimmungsziel passieren. Da uns der Schutz aller Kundendaten wichtig ist, weisen wir unsere internationalen Kunden darauf hin, dass grenzüberschreitende Lieferungen der Öffnung und Untersuchung durch Zollbehörden unterliegen.

§ 6 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(3) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Offene Mängel sind solche, die der Käufer bei einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zumutbaren Untersuchung der Ware entdeckt hat oder hätte entdecken können, versteckte Mängel solche, die er erst später entdeckt. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(5) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 6; im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
(6) Die Mängelanzeige muss in Schriftform unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung (bei offensichtlichen Mängeln, einschließlich Falsch- und Minderlieferung) bzw. Entdeckung (bei versteckten Mängeln) an unsere Firmenzentrale GOBOSERVICE GERMANY by GoboGobo - Ingo Kaulbach, Tannenweg 2, D-56856 Zell (Mosel), Deutschland, erfolgen. Handelt es sich um die Lieferung von Gobos und eine Mängelanzeige bei diesem Produkt muss das mängelbehaftete Produkt zur Sichtung und Prüfung der erklärten Mängelanzeige ebenfalls unverzüglich an die von uns genannte Adresse oder die unseres Produktionspartners eingesandt werden. 

§ 7 Sonstige Haftung

(1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(4) Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung für Größen- bzw. Maßangaben zur Produktion von Gobos gem. den Herstellerangaben des Projektionsgerätes. Es obliegt dem Käufer die entsprechenden, möglicherweise abweichenden Angaben des Projektionsgeräteherstellers zu prüfen und uns die notwendigen Angaben zu einer für seine Belange korrekten Produktion zur Verfügung zu stellen. Weiterhin übernehmen wir ausdrücklich keine Haftung für die Nichteinhaltung von Lieferterminen die im Käuferauftrag von Spediteuren, Kurierdiensten, Frachtführern, oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen, Anstalten oder der mit der Sendung befassten Behörden verursacht werden oder von diesen zu verantworten sind.

§ 8 Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch nicht, solange der Dritte sein Recht – mangels Verjährung – noch gegen den Käufer geltend machen kann.
(2) Vorstehende Verjährungsverkürzungen gelten nicht im Lieferantenregress und für den Fall der Arglist. Das gleiche gilt für die in § 7 (1) geregelten Schadensersatzansprüche und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(3) Soweit wir dem Käufer gem. § 7 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schulden, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 4 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Cochem/Mosel.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sind einzelne Sätze und/oder Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen, dieser AGB oder des Vertrages im Ganzen. Die Parteien verpflichten sich, die betroffene Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, welche die rechtliche Interessenlage der unwirksamen Bestimmung auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung oder des gesetzlich Bestimmten rechtswirksam zum Ausdruck bringt.

GoboGobo Allgemeine Geschäftsbedingungen D
GoboGobo AGB D 20191101.pdf
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